Bis 2009 war der Versorgungsausgleich in der Regel schuldrechtlicher Natur und damit außerhalb der Unternehmen abzuwickeln. Dies hat sich mit der Gesetzesänderung zum 01.09.2009 schlagartig geändert: Seither sind Arbeitgeber und deren Versorgungsträger Beteiligte im Versorgungsausgleichsverfahren, was mit einem entsprechend hohen administrativen und finanziellen Aufwand verbunden ist. Mit der aktuellen Entscheidung des BVerfG werden die Kosten des Versorgungsausgleichs noch einmal deutlich erhöht.
Die bislang arbeitgeberfreundliche Option der externen Teilung dürfte sich durch die Transferkosten ins Gegenteil umkehren. Von daher werden Arbeitgeber im Rahmen einer „Günstigerprüfung“ künftig sehr genau prüfen müssen, ob sie den administrativen Aufwand, der bei einer internen Teilung bei ihnen verbleibt, gegen die bei einer externen Teilung ggf. entstehenden Zusatzkosten für den Transfer der Versorgung eintauschen wollen.
Wesentliche Bestandteile dieser Änderungen sind
19.03.2019 / Hamburg
26.03.2019 / Mannheim